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Chartervertragsbedingungen der Euroboats Reisen GmbH, Mühlenstraße 8a, 14167 Berlin (nachfolgend: „Agentur“ genannt)

1. Vertragspartner

  • Der Chartervertrag wird zwischen der Charterfirma (Vercharterer) und dem Charterer ggf. unter Vermittlung der Agentur geschlossen. Die Agentur ist dabei von dem jeweiligen Vercharterer bevollmächtigt, Verträge abzuschließen und Forderungen einzuziehen.
  • Die Agentur vermittelt vorliegend Charterleistungen an Kunden (Charterer). Für Probleme mit den gechartertenWasserfahrzeugen haftet zwar grundsätzlich nur der Vercharterer, dennoch bietet die Agentur bei der Behebung etwaiger Mängel dem Kunden (Charterer) ihre vollste Unterstützung an.
  • Die Agentur ist namens und in Vollmacht des Vercharterers berechtigt, Forderungen des Vercharterers außergerichtlich einzuziehen und gerichtlich geltend zu machen.

2. Vertragsschluss, Zahlung, Zahlungsverzug, Rücktritt

  • Der Vertrag zwischen dem Vercharterer und dem Kunden kommt durch Angebot des Kunden (Angebot) und Buchungsbestätigung durch die Agentur (Annahme) zustande. Bei offensichtlich fehlerhaften Preisen ist die Agentur zur Anfechtung des Vertrages berechtigt.
  • Sofern nicht anders im Vertrag ausgewiesen, ist die Anzahlung des Charterpreises in der angegebenen Höhe innerhalbvon drei Tagen ab Vertragsschluss fällig, der Rest sechs Wochen vor Törnbeginn. Der Zahlungseingang hat innerhalb der angegebenen Fristen zu erfolgen.Sollte der vereinbarte Zahlungszeitpunkt vom Kunden nicht eingehalten werden, befindet er sich automatisch ohne Mahnung durch die Agentur oder den Vercharterer mit Ablauf der Zahlungsfrist in Verzug.
  • Sofern der Charterer mit seiner Zahlungspflicht mit mehr als 14 Kalendertagen in Verzug ist, istder Vercharterer und dieAgentur jeweils selbstständig berechtigt,vom Vertrag zurückzutreten.Die Agentur ist darüber hinaus auch berechtigt, den Rücktritt im Namen des Vercharterers zu erklären.
  • Sofern der Charterer mit seiner Zahlungspflicht mit mehr als 14 Kalendertagen in Verzug ist, istder Vercharterer und dieAgentur jeweils selbstständig berechtigt,vom Vertrag zurückzutreten.Die Agentur ist darüber hinaus auch berechtigt, den Rücktritt im Namen des Vercharterers zu erklären.
  • Bei Rücktritt des Vercharterers oder der Agentur aufgrund von Zahlungsverzug des Charterers hat der Charterer eine Stornierungsgebühr in Höhe von 20% des Charterpreises an die Agentur zu zahlen
  • Überdies kann der Vercharterer und die Agentur jeweils selbstständig innerhalb von 4 Tagen ab Vertragsschluss den Rücktritt erklären.Die Agentur ist auch berechtigt, den Rücktrittim Namen des Vercharterers zu erklären.In diesem Fall verpflichtet sich der Vercharterer etwaig gezahlte Beträge unverzüglich (ggf. über die Agentur) an den Charterer zurückzuzahlen. Ein weitergehender Schadensersatz (z.B. für Flugkosten) ist grundsätzlich ausgeschlossen; §§ 6 und 7 gelten entsprechend.
  • Mit Abschluss des Chartervertrages in Schriftform oder im Wege des Fernabsatzes (telefonisch, E-Mail) schuldet der Charterer der Agentur eine Provisionszahlung
  • Der Charterer hat gemäß § 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht, da es sich vorliegend um Dienstleistungen im Zusammenhang Freizeitbetätigungen handelt, für die ein spezifischer Termin oder Zeitraum vorgesehen ist.

3. Pflichten des Vercharterers

  • Die gebuchte Yacht wird dem Charterersauber, segelklar, seetüchtig und vollgetanktübergeben.
  • Kann die gebuchte Yacht zu dem im Chartervertrag vereinbarten Termin nicht übergeben werden (z.B. wegen Havarie, Seeuntüchtigkeit infolge Unfall bei der Vorcharter, etc.), kann der Vercharterer eine gleichwertige Ersatzyacht stellen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben dem Charterer erhalten, soweit die Ersatzyacht mit Mängeln behaftet ist.

4. Der Charterer sichert zu und verpflichtet sich wie folgt:

  • die Grundsätze der guten Seemannschaft einzuhalten.
  • die Seemannschaft zu beherrschen und ausreichende Erfahrungen in der Führung einer Yacht zu besitzen bzw. einen verantwortlichen Skipper mit diesen Eigenschaften zu stellen. Ist der Charterer oder sein Skipper nicht im Besitz des erforderlichen Führerscheins oder Befähigungsnachweises für das Führen der Yacht in der vereinbarten Bootsklasseoder hat er der Charterpreis nicht wie vereinbart bezahlt, behält sich der Vercharterer vor, vom Chartervertrag zurückzutreten und die Übergabe derYacht zu verweigern oder einen Skipper im Namen und auf Kosten des Charterers zu stellen.
  • die gesetzlichen Bestimmungen des Gastlandes zu beachten und An-und Abmeldungen beim Hafenmeister vorzunehmen.
  • Schiffszustand und Vollständigkeit von Ausrüstung und Inventar jeweils bei Übergabe und Rückgabe zu überprüfen (Checkliste) und dies mit seiner Unterschriftzu bestätigen.
  • Beanstandungen der Yacht unverzüglich bei dem Stützpunkt der Yacht anzuzeigen, möglichst mit Fotos zu dokumentierenund im Übergabe-oder Rückgabeprotokoll zu vermerken. Später angezeigte Reklamationen werden ausgeschlossen.Dies gilt nicht für verdeckte Mängel
  • Der Charterer soll vor abschließender Behebung eines Mangels niemandem gegenüber (z.B. in einem Übergabeprotokoll) eine verbindliche Erledigungserklärung bezüglich eines Mangels abgeben
  • durch Unterschrift zu bestätigen, dass er die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vercharterers gelesen und anerkannt hat.
  • die gecharterteYacht nur mit der zulässigen Personenanzahl zu nutzen.

5. Rücktritt des Charterers oder Minderung des Charterpreises bei verspäteter Übergabe oder Mängeln

  • Wird die Yacht oder zumindest eine gleichwertige Ersatzyacht nicht rechtzeitig zum im Chartervertrag vereinbarten Termin vomVercharterer zur Verfügung gestellt, so kann der Charterer frühestens 24 Stunden danach bei voller Erstattung aller geleisteten Zahlungen von diesem Vertrag zurücktreten. Bei einer Charterdauer von zwei oder mehr Wochen erhöht sich die Frist um 24 h pro weiterer Woche.
  • Weitergehende Ersatzansprüche des Charterers, außer für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Vercharterers, sind ausgeschlossen. Tritt der Charterer nicht vom Vertrag zurück, so behält er Anspruch auf Erstattung des anteiligen Charterpreises für die Zeit, um die das Schiff späterübergeben wurde.
  • Schäden an der Yacht und Ausrüstung, die die Seetüchtigkeit der Yacht nicht beeinträchtigen und die Nutzung der Yacht weiterhin im zumutbaren Rahmen ermöglichen, berechtigen nicht zum Rücktritt. Eine Minderung ist in diesem Fall ebenfalls ausgeschlossen.
  • Der Rücktritt des Charterers wegen einer mangelhaften Yacht ist ausgeschlossen, wenn der Mangel unerheblich ist. Dies ist insbesondere bei Bagatellschäden oder geringfügigen Abweichungen zwischen dem auf der Vermittlungsplattform angebotenen Boot und dem tatsächlich vercharterten Boot der Fall.

6. Haftung des Vercharterers

  • Der Vercharterer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen und hat die angebotenen Yachten entsprechend versichert.

7. Haftung der Agentur

  • Die Agentur haftet als Vermittler nur für grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtenverstoß bei der Vermittlungsleistung, soweit sich nicht aus Abs. 3 und Abs. 4 etwas anderes ergibt.
  • Insbesondere haftet die Agentur nicht für Abweichungen zwischen den auf der Vermittlungsplattform verwendeten Modellfotos unddem tatsächlich verchartertenBoot, sofern sich hieraus nur unerhebliche Abweichungen bei Ausstattungsextras, dem Baujahr und ähnlichemergeben.
  • Von dem Haftungsausschluss ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Charterers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicherVertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Agentur ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist.
  • Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Agentur nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Charterers aus einer Verletzung des Lebens, desKörpers oder der Gesundheit.

8. Haftung des Charterers

  • Sofern der Charterer vorzeitig von den Chartervertrag zurücktritt, haftet er dem Vercharterer gegenüber wie folgt pauschal für den entstandenen Schaden: Bis6 Monate vor Abfahrt in Höhe von 50% des Charterpreises; bis 3 Monate vor Abfahrt in Höhe von 75 % des Charterpreises; kürzer als 3 Monate vor Abfahrt in Höhe von 100% des Charterpreises. Dem Charterer ist ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die o.g. Pauschale.
  • Sofern der Charterer die Charter nicht antritt, gleich aus welchem Grund, haftet er für den vollen Charterpreis. Dies gilt auch, wenn der Charterer erkrankt ist oder verspätet anreist.Etwaige Ansprüche des Vercharterers gegenüber dem Charterer tritt der Vercharterer an die Agentur ab, welche diese Abtretung annimmt.
  • Es wird dem Charterer dringend empfohlen, eine Reiserücktrittskosten-Versicherung abzuschließen. Hierzu übersendet der Vercharterer bzw. die Agentur gerne ein Angebot entsprechender Versicherungen
  • Die Bedingungen des Versichererssind Bestandteil dieses Vertrages. Die Selbstbeteiligung pro Schadenfall ist vom Charterer zu tragen und kann von der geleisteten Kaution abweichen. Bei mängelfreier Rückgabe der Yacht und Ausrüstung wird die Kaution unverzüglich zurückerstattet. Schäden und Verluste werden mit der Kaution verrechnet. Etwaige nicht durch die Kaution oder Versicherung gedeckte Schäden sind dem Vercharterer unverzüglich zu ersetzen. Der Abschluss einer erweiterten Skipperhaftpflichtversicherung (welche Crew Haftpflicht untereinander und Ersatz von Schäden an der gecharterten Yacht bei nachgewiesener grober Fahrlässigkeit regelt) und einer Folgeschadenversicherung wird dringend empfohlen. Hierzu übersenden Vercharterer / Agentur gerne alle erforderlichen Unterlagen.

9. Verlängerung der Charterzeit / Nebenabreden / salvatorische Klausel

  • Bei derVerlängerung der Charterzeit hat der Charterer die Agentur formlos zu informieren.
  • Mündliche Zusagen und Nebenabreden sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Verchartererbzw. der Agenturwirksam. Dies gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses. Auskünfte werden nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr erteilt.
  • Die Unwirksamkeit einzelner Regelungen berührt nicht die Gültigkeit des Vertrags im Übrigen. Die Parteien vereinbaren, unwirksame Regelungen durch diesen möglichst nahekommendenwirksame Regelungen zu ersetzen.

10. Gerichtsstand und Rechtswahlklausel

  • Sofern der Charterer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, wird für sämtliche Streitigkeiten zwischen der Agentur und dem Charterer aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag Berlin als ausschließlicher Gerichtsstand und deutsches Recht vereinbart.
  • Sofern der Charterer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, wird für sämtliche Streitigkeiten zwischen dem Vercharterer und dem Charterer aus oder in Zusammenhang mit dem Chartervertrag der Sitz des Vercharterers als ausschließlicher Gerichtsstand und das Recht des Herkunftsstaates des Vercharterersvereinbart.